„Heute fahren wir blau“ – unter diesem Motto stand die dritte Feuerwehrfortbildung der VG Theres, zu der die Freiwillige Feuerwehr Untertheres am 10. Oktober 2009 in die Maintalhalle eingeladen hatte. Rechtsanwalt Bernd Spengler aus Würzburg präsentierte dabei wichtige rechtliche Grundlagen zu Einsatzfahrten von Feuerwehr und Rettungsdienst und untermalte diese mit teils skurrilen, teils erschreckenden Fallbeispielen aus der deutschen Verkehrsrechtsprechung.

Damit Einsatzfahrzeuge von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr schnellstmöglich an ihr Ziel kommen, hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung die Sonderrechte (§35 StVO) und das Wegerecht (§38 StVO) festgelegt. Die Sonderrechte besagen, dass die Einsatzkräfte von allen anderen Verkehrsregelungen, befreit sind, wenn Menschenleben gefährdet sind oder zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten Eile geboten ist. Das Wegerecht dagegen tritt dann in Kraft, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist. Diese beiden Signale kombiniert geben anderen Verkehrsteilnehmern die Anordnung, unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Blaues Blinklicht allein ist hierfür nicht ausreichend und darf rechtlich nur zum Absichern von Einsatzstellen oder bei Fahrten im Konvoi eingesetzt werden. Schaltet man das Martinshorn bei längeren Fahrten wegen des andauernden hohen Geräuschpegels trotzdem ab, ist es wichtig, dieses mindestens 300 Meter vor einer Gefahrenstelle (Kreuzung, etc.) wieder an zu schalten.

Für Fahrer von Einsatzfahrzeugen bedeutet dies allerdings erhöhte Anforderungen an Wachsamkeit und Konzentration, da stets mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, die nicht wissen, wie sie reagieren müssen oder die Signale nicht bemerken. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Fahrer deshalb in den meisten Fällen eine gewisse Mitschuld, selbst wenn er fehlerfrei gefahren ist. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten eines Einsatzfahrers verlieren die Sonderrechte ebenfalls ihre Wirkung und befreien diesen nicht von seiner Schuld, wenn dadurch andere in irgendeiner Form zu Schaden gekommen sind.

Fazit: Um sich und seine Kameraden vor physischem und rechtlichen Schaden zu bewahren, sollten Einsatzfahrer möglichst „normal“ nach der StVO fahren, sich an Gefahrenstellen wie Kreuzungen vorsichtig „hineintasten“, statt mit hoher Geschwindigkeit durch zu rasen und nur in übersichtlichen und gut abschätzbaren Situationen von den Sonderrechten Gebrauch machen.